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Freie Dienstnehmer

Freie Dienstnehmer erbringen ihre Dienstleistung befristet oder unbefristet gegen Entgelt. Im Unterschied zu „normalen“ Dienstverhältnissen gibt es bei freien Dienstnehmern keine (oder nur eine geringe) persönliche Abhängigkeit zum beauftragenden Unternehmer (Dienstgeber).

Freie Dienstnehmer erbringen die Dienstleistung in der Regel persönlich, sind nicht in den Betrieb eingegliedert, nicht an Arbeitszeiten oder Arbeitsorte gebunden und haben keine eigenen Betriebsmittel. Ohne entsprechende Vereinbarung gilt bei freien Dienstnehmern das Arbeitsrecht nur eingeschränkt und Kollektivverträge kommen nicht zur Anwendung.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2009 wurden freie Dienstnehmer für den beauftragenden Unternehmer (Dienstgeber) um rund 8 Prozent pro Jahr teurer. Ab dem 1. 1. 2010 unterliegen freie Dienstverträge der Kommunalsteuer in Höhe von 3 Prozent und dem Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 Prozent. Für den Fall, dass der beauftragende Unternehmer (Dienstgeber) Mitglied der Wirtschaftskammer ist, fällt weiters ein 0,39 prozentiger Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an. Begründet wurde diese Steuerbelastung damit, dass freie Dienstnehmer ab dem Jahr 2010 – ebenso wie selbständige Unternehmer – den 13-prozentigen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen können und dadurch entlastet werden. Offensichtlich wurde dabei übersehen, dass der 13-prozentige Gewinnfreibetrag den freien Dienstnehmern zu Gute kommt – die zusätzlichen Lohnnebenkosten in Höhe von 8 Prozent aber den beauftragenden Unternehmer (Dienstgeber) belasten.