Mit diesen neuen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegen gewirkt werden. Voraussichtlich ab 1. September 2009 haftet der Auftraggeber im Bereich von Bauleistungen für alle Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens bei den Krankenversicherungsträgern bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes.
Die Auftraggeberhaftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in einer so genannten Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird. Damit ein Unternehmen in diese Liste aufgenommen werden kann, muss es mindestens drei Jahre lang Bauleis tungen erbracht haben und es dürfen keine Beitragsrückstände vorliegen. Ein Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste ist seit Juni möglich. Die Haftung kann allerdings auch dadurch vermieden werden, dass der Auftraggeber 20 Prozent des Werklohns nicht an den Auftragnehmer, sondern an das Dienst leistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.