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Sonderausgaben

Am 17. Juni wurde das Budgetbegleitgesetz 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem die steuerliche Absetzbarkeit von (Topf)Sonderausgaben neu geregelt. Sonderausgaben sind im Gesetz taxativ aufgezählte Aufwendungen der privaten Lebensführung, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können und dadurch die Einkommensteuerbelastung reduzieren.

Zu den (Topf)Sonderausgaben gehören Beiträge zu freiwilligen Personen-versicherungen (z. B. Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Lebensversicherungen), Aufwendungen für die Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung oder auch der Erwerb von jungen Aktien oder Genussscheinen. Diese Sonderausgaben können bis zu einem Höchstbetrag von 2920 Euro pro Jahr abgezogen werden. Bei Alleinverdienern bzw. Alleinerziehern verdoppelt sich dieser Betrag auf 5840 Euro. Ab drei Kinder erhöht sich der „Sonderausgabentopf“ nochmals um weitere 1460 Euro pro Jahr.
Bisher wurden diese Sonderausgaben bei einem Einkommen zwischen 36.400 Euro und 50.900 Euro so „eingeschliffen“, dass sie bei einem Einkommen über 50.900 Euro nicht mehr abgesetzt werden konnten. Das obere Ende dieser Einschleifregelung wurde nunmehr rückwirkend ab 2009 an die neue Grenze für den 50-prozentigen Spitzensteuersatz angepasst und von 50.900 Euro auf 60.000 Euro angehoben. Im Gegensatz zur bisherigen Einschleifregelung kann ab 2009 die Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 Euro auch bei einem Einkommen über 60.000 Euro abgezogen werden.