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Kostenersätze für Vereine

Die Förderung des Breitensports stellt ein gesellschaftspolitisches Anliegen dar. Im Abgabenänderungsgesetz 2009 wurde jetzt erstmalig eine gesetzliche Regelung für die Auszahlung von pauschalen Reisekostenentschädigungen (Kostenersätze) vorgesehen.

Bisher war die Auszahlung von Reisekostenentschädigungen in den Vereinsrichtlinien geregelt – eine gesetzliche Grundlage fehlte. Durch die Neuregelung soll eine einfache und klare Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine geschaffen werden.

Pauschale Reisekostenentschädigungen, die von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler, Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) und Schiedsrichter für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen ausbezahlt werden, sollen bis zu einem Betrag von 30 Euro pro Einsatztag bzw. maximal 540 Euro pro Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Von der Sozialversicherung sind nur nebenberuflich tätige Sportler und Sportbetreuer befreit, so dass ein Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sichergestellt ist. Die Neuregelung soll rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten.

Die Steuerbefreiung ist als Freibetrag gestaltet. Dadurch wird bei der Auszahlung eines höheren Betrages nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Wenn ein Sportler bei der Veranlagung seine tatsächlichen Reisekosten als Werbungskosten geltend macht, können diese nur insoweit in Abzug gebracht werden, als sie die pauschalen steuerfreien Reise kostenentschädigungen übersteigen.