Aufwendungen für Kinderbetreuungs-
kosten können neu als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Abzugsfähig sind Kosten für ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das sich ständig im Inland, in der EU (oder EWR) oder der Schweiz aufhält. Wird z. B. ein Kind im Februar 10 Jahre alt, können auch noch die Aufwendungen des restlichen Jahres angesetzt werden. Die Absetzbarkeit ist mit insgesamt 2300 Euro pro Kind und Kalenderjahr limitiert.Betreuungskosten sind laut Erlass des BMF vom 30. April 2009 nur die unmittelbaren Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung. Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das Schulgeld für Privatschulen können nicht berücksichtigt werden; ebenso nicht abzugsfähig die Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Die Kosten für die Betreuung der schulfreien Zeit (z. B. Nachmittags- oder Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig. Neben den öffentlichen und privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen kann Betreuung auch durch eine pädagogisch qualifizierte Person durchgeführt werden. Der neue Erlass verlangt dazu eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden (z. B. Babysitterausbildung). Zahlungen an Angehörige, die zum selben Haushalt gehören, können nicht geltend gemacht werden.


