In der soeben in die Begutachtung gehenden Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz ist vorgesehen, dass künftig in Stelleninseraten auch das kollektivvertragliche Mindestentgelt und die Möglichkeit einer Überzahlung angegeben werden müssen. Verstöße werden mit Geldstrafen von sage und schreibe bis 360 Euro geahndet. "Das ist das typische Beispiel für einen Bürokratisierungswahn ohne jeglichen Wert für alle Beteiligten", ärgert sich Landesobmann Jürgen Bodenseer. "Ich hoffe, dass sich dieser Unsinn unserer rötlichen Sozialbürokraten noch rechtzeitig verhindern lässt. Für diesen Wiener Koalitions-Murx fehlt mir jedes Verständnis", so der Wirtschaftsbund-Landesobmann.
Die Praxis unterscheidet sich nun einmal wesentlich von den Hirngespinsten der Bürokratie-Hengste in Wien: "Erstens wird der kollektivvertragliche Lohn praktisch nie ohne entsprechende Überzahlung vereinbart – folglich ist die Angabe des Mindestentgelts eine Zahl ohne jeglichen Wert und die Angabe der Möglichkeit der Überzahlung eine No-Na-Bestimmung", so Bodenseer. Zweitens weiß der Unternehmer ja nicht, welche Interessenten mit wie vielen Dienstjahren und welchen Zusatzqualifikationen sich melden werden. "Damit kann nur der Mindestgehalt für das erste Dienstjahr angegeben werden, der aufgrund der geringen Höhe viele Bewerber abschrecken wird – obwohl der Betrag nichts mit dem letztendlich zu vereinbarenden Gehalt zu tun hat", erklärt der Wirtschaftsbund-Landesobmann. Und Drittens entsteht so in den Stellenanzeigen unserer Medien ein Bild unseres Einkommensgefüges, das nicht der Realität entspricht und nichts als Unmut schafft."Dieser Sozialpartnerübergreifendekompromissmurx gehört augenblicklich beseitigt", so Bodenseer. "Die Wirtschaft bemüht sich, die Folgen der Krise zu bewältigen und bekommt laufend Bürokraten-Prügel vor die Füße geworfen", so Bodenseer, "für völlig überflüssige Fleißaufgaben wie diese haben die Unternehmer kein Verständnis!"
Auszug aus dem Begutachtungsentwurf zur Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes:
§ 10 Abs (3) Wer als Arbeitgeber/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs.
1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 in die Stellenausschreibung die in Abs. 2 angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
Bildnachweis: Spitex



