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Insolvenzrechtsreform vom Justiz-Ausschuss angenommen

13.04.2010

Insolvenzrechtsänderungsgesetz schafft übersichtlichere Verfahrensstruktur und erleichtert Unternehmensfortführung.

Durch die Wirtschaftskrise sind viele Unternehmen teilweise unverschuldet in finanzielle Engpässe geraten. Mit dem am 13. April 2010 vom Justizausschuss einstimmig beschlossenen Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) sollen gerade diese unterstützt werden. Das Gesetz sieht vor, Sanierungen zu erleichtern. Das ist die größte Reform des Insolvenzrechts seit 1904, sagte heute, Dienstag, der Obmann des Justizausschusses, ÖVP-Justizsprecher Abg. Heribert Donnerbauer.
"Im Unternehmensinsolvenzrecht sind Maßnahmen enthalten, durch die es zur Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse kommt. Weiters sollen damit Konkursverschleppungen der Schuldner verhindert und die Sanierungschancen erhöht werden. Erreicht wird dies durch die Schaffung einer übersichtlichen Verfahrensstruktur und durch eine Erleichterung der Unternehmensfortführung", erläuterte Donnerbauer.
Künftig wird es nur ein Gesetz, nämlich die derzeitige - in Insolvenzordnung umbenannte - Konkursordnung geben. Statt dem bisherigen Überbegriff Konkursverfahren soll als neuer Begriff das Insolvenzverfahren dienen.
Drei Formen eines Insolvenzverfahrens sind künftig vorgesehen:

- Unvorbereitetes (übliches) Konkursverfahren

- Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (entspricht mit kleinen Abänderungen dem bisherigen Zwangsausgleichsverfahren): Durch den Sanierungsplan soll eine Verwertung oder Zerschlagung des Unternehmens vermieden werden. Zur Annahme des Sanierungsplans soll es ausreichen, wenn (neben der weiterhin erforderlichen Kopfmehrheit) die zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen (Erfordernis bisher: Zustimmung von drei Viertel der Konkursgläubiger). Die Mindestquote von 20 Prozent (also 20 Prozent der Schulden müssen bezahlt sein) bleibt erhalten.

- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (neu mit Elementen des bisherigen Ausgleichsverfahrens): Ziel der Reform ist eine rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Hintergrund: Das Ausgleichsverfahren wird nicht zuletzt aufgrund der gegenüber dem Zwangsausgleich/Sanierungsplan doppelt so hohen Mindestquote selten genutzt. Das neue Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (welches das Ausgleichverfahren ablösen soll) sieht eine Mindestquote von 30 statt bisher 40 Prozent vor.

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