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Tipps zum Unternehmen: Baurechnungen – Jetzt Pflicht

Neuregelung in der Baubranche: Auch private Auftraggeber müssen eine Rechnung erhalten.

Dem Fiskus fällt immer wieder etwas Neues ein, um die Schwarzarbeit in der Bauwirtschaft zu unterbinden: Seit Anfang 2008 müssen Unternehmer über Bauleistungen, die sie an private Auftraggeber erbringen, eine Rechnung ausstellen.
 
Innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung des Umsatzes muss die Rechnung vorliegen, widrigenfalls drohen Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz.

Zu den Werklieferungen und Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, für die jetzt eine Rechnung ausgestellt werden muss, zählen alle Leistungen, die der Herstellung eines Bauwerkes dienen, aber auch Reparaturen (Renovierung), Änderungen oder die Beseitigung eines Bauwerkes.
Dabei ist es egal, ob es sich um das Gebäude selbst oder um andere Anlagen handelt, die mit dem Erdboden fest verbunden sind. Das sind z.B. Schwimmbäder, Brunnen, gemauerte Umzäunungen, Flugdachgaragen.

Weitere Beispiele sind:
Fenster und Türen, Bodenbeläge, Heizungsanlagen, Alarmanlagen, Gegensprechanlagen, Saunen, sogar Einbaumöbel wie etwa Küchen, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden sind.

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MMag. Ewald Klösch

Autor: MMag. Ewald Klösch, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner der SOT Süd Ost-Treuhand GmbH in Salzburg und München