Zinsen von ausländischen Bankkonten oder Wertpapierdepots unterliegen immer häufiger einer abgabenrechtlichen Prüfung und ziehen unter anderem sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Oftmals wird angenommen, dass ausländische Kapitalerträge in Österreich gar nicht zu versteuern sind oder durch die ausländische Quellensteuer analog den inländischen Zinserträgen mit KeSt – Abzug endbesteuert sind. Um steuerehrlich zu agieren, sind die ausländischen Kapitalerträge, unabhängig vom Abzug einer Quellensteuer, in die Steuererklärung aufzunehmen.Bis zum Jahr 2005 war es den Finanzbehörden nur unter erschwerten Umständen möglich ausländische Kapitalerträge inländischer Steuerpflichtiger zu erfassen. Seit dem Inkrafttreten der EU – Zinsrichtlinie im Juli 2005 sind die Mitgliedstaaten (ausgenommen Belgien, Luxemburg und Österreich – hier gilt die EU-Quellensteuerabzugspflicht) jedoch verpflichtet, die österreichischen Finanzbehörden über ausländische Zinszahlungen an österreichische Abgabepflichtige (steuerpflichtige natürliche Personen) automatisch in Kenntnis zu setzen. Die österreichische Finanzverwaltung vergleicht in der Folge nur die Beträge der ausländischen Kontrollmitteilung mit der österreichischen Einkommensteuererklärung und kann so leicht feststellen, ob die ausländischen Zinserträge erklärt wurden. Ergeben sich hier Differenzen, so ergehen von der Finanzverwaltung Ergänzungs- und Auskunftsersuchen und oftmals Betriebsprüfungen.
Meist sind damit auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen verbunden. Es drohen Geldstrafen in der Regel bis zum 2fachen, bei wiederholter Tatbegehung bis zum 3fachen der verkürzten Abgaben (keine Bagatellgrenze!). Theoretisch sind neben der Geldstrafe (bei hohen Verkürzungsbeträgen) sogar Freiheitsstrafen möglich. Einer Strafbarkeit kann man durch Erstattung einer Selbstanzeige entgehen, wodurch auch eine Eintragung im Finanzstrafregister oder Vorstrafenregister vermieden wird. Straffreiheit durch Selbstanzeige bewirkt man allerdings nur, wenn die Selbstanzeige rechtzeitig erstattet wurde, d.h., dass die Finanzbehörde noch keine konkreten Verfolgungshandlungen gesetzt hat, dem Abgabepflichtigen die Entdeckung der Tat noch nicht mitgeteilt hat bzw. noch keine finanzbehördliche Prüfung anhängig ist. Die versendeten Ergänzungsersuchen des Finanzamtes können durchaus dazu führen, dass eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten all jene, die ausländische Kapitaleinkünfte nicht in die persönliche Einkommensteuererklärung aufgenommen haben, diese in Form einer Selbstanzeige dem Finanzamt offenlegen.




