Im März wurde im Nationalrat das Konjunkturbelebungsgesetz 2009 beschlossen. Es ist somit für Unternehmen jeder Rechtsform möglich, befristet für 2009/10 eine vorzeitige Abschreibung von körperlichen Wirtschaftsgütern in Anspruch zu nehmen. Diese Investitionskosten können somit in der Höhe von 30%, im Jahr der Anschaffung, abgeschrieben werden. Ausgenommen dabei sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter:
Zur Gänze ausgenommen von dieser Regelung sind alle nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter (wie Gründstücke), unkörperliche Güter (wie Software, Lizenzen) und sonstiges immaterielles Vermögen.Dieses Gesetz führt somit zu einer entsprechenden vorzeitigen Verminderung des steuerlichen Gewinnes der betreffenden Jahre und resultiert daher in einer Reduktion der Steuerbelastung. Es sollte darauf geachtet werden, dass die gesamte steuerliche Abschreibung jedoch nicht über 30% betragen darf und eine Zurechnung zur bereits bestehenden Abschreibung ausgeschlossen ist. Das Gesetz stellt somit keine wirkliche Steuerersparnis, jedoch einen Barwertvorteil, durch die vorgezogene Abschreibung dar.



