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Tipps zum Unternehmen: Abzugsfähigkeit von vorausbezahlten GSVG-Beiträgen  

Über die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe von Vorauszahlungen an den gewerblichen Sozialversicherungsträger hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) entschieden. Die "wirtschaftliche Verfügungsmacht" über die Vorauszahlung wurde zum entscheidenden Kriterium der Entscheidung, geht diese "wirtschaftliche Verfügungsmacht" nicht verloren, ist die Vorauszahlung auch nicht abzugsfähig.

Das Urteil ändert nichts an der bisherigen Rechtslage: Nicht willkürliche Vorauszahlungen, welche sorgfältig geschätzt wurden, die - im Leistungszeitpunkt - die Betriebsabgabeneigenschaft erfüllen, führen grundsätzlich zu einem Abfluss und sind daher als Betriebsabgaben im steuerlichen Sinne absetzbar.

In seiner Entscheidung aus Mitte des Vorjahres argumentierte der UFS zum Vorliegen des steuerlichen Mittelabflusses im Zusammenhang mit GSVG-Beiträgen wie folgt:

Bei Vorauszahlungen der GSVG-Beiträge besteht ein Anspruch auf Rückzahlung. Dieser Anspruch führt dazu, dass kein Abfluss des Geldes erfolgt, da die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld weiter besteht weil jederzeit eine Rückzahlung beantragt werden kann. Durch die Vorauszahlung entsteht "nur" eine Gutschrift am Beitragskonto, das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sieht keine Zweckwidmung für Vorauszahlungen vor. Die Folge ist: Die Absetzbarkeit der Vorauszahlung dieser GSVG-Beiträge scheidet aus - weil laut UFS die wirtschaftliche Verfügungsmacht eben nicht verloren geht. Erst im Abflusszeitpunkt können diese Vorauszahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.





Tipps zum Unternehmen

Autorin: Gabriele Sprinzl, Partner der SOT Süd-Ost Treuhand GmbH in Wien