Der Nationalrat hat am 6. Juni 2008 die Nachfolgeregelung für die mit 31. Juli 2008 auslaufende Erbschafts- und Schenkungssteuer, das Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG), verabschiedet.
Neue Meldepflichten bei SchenkungenSchenkungen und Zweckzuwendungen von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen sind demnach ab 1. August 2008 steuerfrei. Jedoch wird ab Überschreiten bestimmter Wertgrenzen eine Meldepflicht eingeführt:
§ für Schenkungen zwischen Angehörigen (Verwandte, aber auch Wahleltern/-kinder und Lebenspartner) ab Übersteigen einer Wertgrenze von € 50.000. Schenkungen, die innerhalb von einem Jahr von derselben an dieselbe Person erfolgen, sind dabei zusammenzurechnen (1-Jahres-Betrachtung).
§ für Schenkungen zwischen Fremden ab Übersteigen einer Wertgrenze von € 15.000. Hier gilt eine 5-Jahres-Betrachtung.
Die Meldepflicht betrifft alle am Übertragungsakt Involvierten (Erwerber, Geschenkgeber, Rechtsanwälte, Notare). Die Anzeige beim Finanzamt hat binnen drei Monaten ab der die Wertgrenze überschreitenden Schenkung zu erfolgen. Wird innerhalb des Betrachtungszeitraums von ein bzw. fünf Jahren die Wertgrenze überschritten, sind alle Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums zu melden.
Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken
Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt auch das derzeit im Erbschafts- und Schenkungsgesetz geregelte Grunderwerbsteueräquivalent. Die unentgeltliche Grundstücksübertragung ist daher künftig nach den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes grunderwerbsteuerpflichtig.
Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer ist unter bestimmten Voraussetzungen künftig für die Schenkung von Ehegattenwohnungen und die Grundstücksübertragung im Zuge einer Unternehmensübertragung (Freibetrag bis zu € 365.000) vorgesehen.
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